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Pressemitteilung der Nebenklagevertreter Rechtsanwälte Stolle und Scharmer vom 14.01.2014

Die Bundesanwaltschaft und ihre brenzte Sicht der Dinge

Zunächst vernahmen wir einen Polizeibeamten aus Zwickau. Dieser hatte nach der Festnahme von Zschäpe ihre Kleidung und mitgeführten Gegenstände sichergestellt und fotografiert. Es ging dabei um die Dokumentation der lückenlosen Beweiskette bezüglich der festgestellten Benzinspuren an der Kleidung. Interessant war außerdem, dass Zschäpe bei ihrer Festnahme kaum noch über Bargeld verfügte und zudem auch ein Pfefferspray mit sich führte.

Im Anschluss nahm die Bundesanwaltschaft zu einem Beweisantrag des Kollegen Hoffmann Stellung. Dieser hatte beantragt, einen Zeugen aus Polen zu hören, der aussagt, dass ihm Wohlleben eine scharfe Waffe im Tausch gegen ein Gerät zur Überwindung von Wegfahrsperren von VW-Transportern übergeben hatte. Die Bundesanwaltschaft ist der Auffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob Wohlleben mit weiteren scharfen Waffen außer der Ceska 83 hantiert habe. Außerdem habe die vertretene Nebenklägerin, die Opfer des Nagelbombenanschlags in Köln war, kein Antragsrecht bezüglich des Tatbeitrages oder der Strafzumessung den Angeklagten Wohlleben betreffend, da dieser nicht wegen des Anschlages in Köln angeklagt sei.

Rechtsanwalt Scharmer erklärt dazu:

“Die Argumentation der Bundesanwaltschaft ist nicht nachvollziehbar. Scheuklappenartig will sie allein auf die Punkte ihrer Anklage fixiert den Tatnachweis führen. Dabei gibt es – wenn auch nicht glaubhafte – Angaben von Zeugen, die behaupten, dass Wohlleben zum so genannten gemäßtigten Teil des Thüringer Heimatschutzes gehört habe. Dazu passt allerdings die aggressive Beschreibung von Wohlleben durch den Mitangeklagten Carsten S. genauso wenig, wie die im Beweisantrag behauptete Tatsache, dass Wohlleben auch im weiteren noch mit einer scharfen Waffe handelte und im Übrigen ein Gerät zur Überwindung von Wegfahrsperren gerade jeder Fahrzeuge erwarb, die mutmaßlich vom NSU benutzt wurden.“

Ferner hörten wir die Zeugin Sandy N. Sie war – damals noch heroinabhängig – von einer Frau in Zwickau angesprochen worden, ob sie für 20-40 € einen Handyvertrag für sie abschließen könne, was sie dann auch gemacht habe. Es sei ein Vertrag für ein Prepaidhandy gewesen sein. Angeblich sei das Handy für die Nichte der Frau gewesen, als Geschenk. Die Frau habe auch einen Beutel mit verpackten Geschenken dabei gehabt, deswegen habe sie die Angaben für glaubhaft gehalten. Sie sei groß und sehr schlank gewesen, schwarze Haare, Dutt, Brille. Zschäpe sei es aber nicht gewesen. Verwirrung gab es um das Datum des Handyvertrages. Die Zeugin schätzte, dass sie den Vertrag im Jahr 2006 oder 2008 abschloss, das Dokument zeigt jedoch neben ihrer Unterschrift das Jahr 2010.

Nachmittags wurde der Gerichtsmediziner vernommen, der die Obduktion des ermordeten Süleyman Tasköprü vorgenommen hatte. Er war mit drei Kopfsteckschussverletzungen bzw. auch Gesichtsdurchschussverletzungen am 27.06.2001 in Hamburg in seinem Laden faktisch hingerichtet worden.

Geladen war zudem ein weiterer Zeuge, der zum Zeitpunkt der Schüsse auf Halit Yozgat im Internetcafé in Kassel anwesend war. Der Zeuge war bereits einmal nicht erschienen und kam nun auch erneut nicht zur Aussage. Es ist davon auszugehen, dass er zum nächsten Ladungstermin polizeilich vorgeführt wird.

Im Anschluss gaben wir zusammen mit mehreren anderen Nebenklagevertretern eine umfassende Erklärung zur Aussage des Zeugen Alexander Sch. vom 08.01.2014 ab. Dabei ging es um die Bewertung der Aussage auch im Hinblick auf die politische Gesinnung des Angeklagten Holger G. zur Tatzeit, wie der Zeuge angab, wie er selbst : ein „überzeugter Rassist“.