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Pressemitteilung der Nebenklagevertreter Rechtsanwälte Stolle und Scharmer vom 28.01.2014

Der eine schweigt, der andere lügt: die Vernehmung der Betreiber des Naziszeneladens Madley aus Jena

Andreas S., der die Tatwaffe Ceska verkauft haben soll, beruft sich nunmehr vollumfänglich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO. Die Verteidigung von Wohlleben hatte im Rahmen des letzten Vernehmungsversuchs darauf gedrungen, den Zeugen insofern umfassend zu belehren. Andreas S. hatte allerdings zuvor umfassende und belastende Aussagen gegenüber dem BKA gemacht.

Rechtsanwalt Scharmer erklärt dazu:

“Die Angaben des mutmaßlichen Waffenverkäufers Andreas S. können nun durch die Vernehmungsbeamten des BKA als Zeugen in den Prozess eingeführt werden. Sie bleiben weiterhin belastend insbesondere für Wohlleben und Carsten S. Allerdings besteht nun – insbesondere auch für die Verteidigung - nicht mehr die Möglichkeit die Aussage des Zeugen zu hinterfragen. Warum die Verteidigung Wohlleben sich diese Möglichkeit verbaut hat, kann nur spekulativ beantwortet werden. Sinn macht ein solches Vorgehen nur, wenn man befürchten würde, dass sich die Beweislage durch eine konfrontative Befragung des Zeugen Andreas S. in der Hauptverhandlung noch verschlimmern könnte, er mithin mehr weiß, als bislang angegeben.“

Am Nachmittag wurde die Vernehmung des Zeugen Frank L. fortgesetzt. Der Zeuge machte vollkommen unglaubhaft Erinnerungslücken geltend, obwohl er sich bei seiner BKA Vernehmung noch ganau daran erinnerte, dass Wohlleben damals im „Madley“-Laden nach Waffen gefragt hatte und er ihn wiederum an Andreas S. verwiesen hatte. Heute versuchte er dies zu relativieren und verwickelte sich nach und nach in Widersprüche. Der Vorsitzende ließ in seiner Vernehmung wenig Zweifel daran erkennen, dass die Aussage nicht plausibel erscheint.

Rechtsanwalt Stolle erklärt dazu:

“Für alle Beteiligten im Saal wurde deutlich, dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Eine entsprechendes Verfahren wegen Falschaussage wird jetzt eingeleitet werden müssen. Seine Angaben, die der Zeuge in seinen vorangegangenen Vernehmungen gemacht hat, insbesondere zu der Frage, welche Bedeutung der Zeuge und der von ihm betriebene „Madley“-Laden in Jena für die Bewaffnung und Ausrüstung der Thüringer Szene gehabt hat, wird durch die Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt werden. “