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Pressemitteilung der Nebenklagevertreter Rechtsanwälte Stolle und Scharmer vom 04.02.2014

Die Bundesanwaltschaft stellt den Bericht der EG Umfeld den Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung.

Am Beginn des Verhandlungstages wurde ein leitender Ermittler der Polizei Heilbronn vernommen. Er hatte u.a. die Vernehmungen von Martin A., dem Polizisten, der den Kopfschuss auf der Theresienwiese überlebt hatte, durchgeführt. Martin A. konnte sich an den konkreten Tatablauf trotz mehrerer Vernehmungen – erwartungsgemäß – nicht erinnern. Später habe man versucht, eine „Hypnosevernehmung“ durchzuführen. Dabei habe er erzählt, dass er im rechten Außenspiegel eine Person an das Fahrzeug herantreten sehen habe.

Danach wurde die Hausärztin von Frau E., der ehemaligen Nachbarin des Trios aus der Frühlingsstraße in Zwickau vernommen. Sie erklärte, dass inzwischen eine vaskuläre Demenz bei ihrer hochbetagten Patientin vorliege. Der Gesundheitszustand seit 2011 habe sich immer weiter verschlechtert. Die Ärztin habe von Frau E. den Eindruck, dass „sie nicht mehr wolle“. Die Vernehmungsfähigkeit könne die Ärztin nicht abschließend beurteilen, sei aber der Auffassung, dass man Angaben, die zur Wahrheitsermittlung dienen, wahrscheinlich nicht mehr von ihr bekommen könne.

Auf eine zwischenzeitliche Anfrage erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie den Bericht der „EG Umfeld“ den Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung stelle. Sie habe lediglich einer Beiziehung des Berichts durch das Gericht nicht widersprochen. Zuvor hatte sie bestätigt, dass sie den Bericht kenne. Er sei weder neu, noch enthalte er für dieses Verfahren relevante Inhalte. Gegen eine Beiziehung wende sie nichts ein, weil damit „Verschwörungstheorien entgegen getreten werden“ würde. Der Bericht sei aber vom LKA Baden-Württemberg erstellt und müsse dort angefordert werden. Auf Nachfrage widersprach die Bundesanwaltschaft nicht dem Vorhalt, dass sich der Bericht bei ihren Akten befinden würde.

Rechtsanwalt Scharmer erklärt dazu:

“Die Bundesanwaltschaft muss den Bericht des LKA Baden-Württemberg zur so genannten „EG Umfeld“ in ihren Akten haben. Sonst könnte sie den Inhalt nicht einschätzen. Das hat sie aber in der Hauptverhandlung getan – nämlich aus ihrer Sicht als nicht relevant. Trotzdem stellt sie diese Nachlieferungen den Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung. Damit setzt sie ihr intransparentes Verhalten fort, schafft weiteres Misstrauen und arbeitet gegen die Interessen auch von Gamze Kubasik, die sich, soweit es das Verfahren zulässt, Aufklärung erhofft. Dass gerade solche Aktenbestandteile zurück gehalten werden, reiht sich nahtlos in das Bild von Akten schreddern und Geheimschutzinteressen vorschiebenden Diensten und Ermittlungsbehörden ein.“

Am Nachmittag ging es um die ballistischen Ergebnisse zur Munition und Waffe Ceska 83. Ein Sachverständiger des BKA schilderte seine Untersuchung vom Beschuss mit und ohne Schalldämpfer bis hin zur Vergleichsuntersuchung mit der Tatmunitionssammlung. Die Pistole Ceska 83 konnte allen neun Tatorten und den dort aufgefundenen Projektilen eindeutig zugeordnet werden. Bei der zweiten benutzten Pistole Bruni, sei die Zuordnung nicht 100% möglich. Es sei aber ohne Zweifel möglich, dass die Waffe an zwei Tatorten zusätzlich benutzt worden ist.

Ein weiterer Sachverständiger des BKA war geladen, um die identifizierten Geschossteile verschiedenen Sammlungsnummern der einzelnen Tatorte zu zu ordnen. Seine Anhörung mußte mehrfach durch den Vorsitzenden unterbrochen werden, da er nicht in der Lage war, seine Untersuchungsergebnisse chronologisch und nachvollziehbar darzustellen. Am Ergebnis der Beweisaufnahme änderte das allerdings nichts, da alle Geschosse den jeweiligen Tatorten zugeordnet werden konnten.

Bei den Taten in Dortmund und Kassel konnte anhand von Aluminiumspuren rekonstruiert werden, dass ein ein professionell gefertigter Schalldämpfer benutzt wurde. Bei einer Rückschau konnten diese Spuren dann auch bei allen anderen 7 vorangegangenen Fällen gefunden werden.